Geschenke an Geschäftspartner oder Mitarbeiter sollten steuerlich richtig übergeben werden

Ein Fläschchen Wein zu Weihnachten, ein Kalender fürs neue Jahr oder eine schöne Schachtel Pralinen – kleine Geschenke erhalten nicht nur die Freundschaft. Im Geschäftsverkehr zeigen Firmen und Kunden sich gerne mit einem kleinen Präsent die gegenseitige Wertschätzung. Hier gibt es einige Grundsätze zu beachten, damit diese Geschenke auch beim Schenker steuerlich absetzbar sind und beim Beschenkten ohne steuerliche Folgen ankommen.

Geschenke an Geschäftspartner
Unternehmer können Geschenke an Geschäftspartner als Betriebsausgaben absetzen, wenn der Kaufpreis unter 35 Euro pro beschenkter Person und Jahr liegt. Sobald der Einzelpreis des Geschenks oder die Summe aller Geschenke an einen Geschäftspartner dieses Limit übersteigt, kann der gesamte Betrag nicht mehr als Betriebsausgabe abgesetzt werden, nicht einmal der Anteil unter 35 Euro. In der Buchhaltung muss das Unternehmen den Empfänger jedes Geschenkes benennen können. Hier ist eine so genannte Geschenkeliste zu führen.
Keine Geschenke sind Gegenstände, deren Anschaffungskosten unter 10 Euro pro Stück liegen, wie Kugelschreiber oder LED-Lämpchen. Diese Streuartikel werden als Repräsentationskosten angesehen und sind auch ohne Angabe des Beschenkten als Betriebsausgaben absetzbar. Wichtig dabei ist, dass sie so in der Buchhaltung aufgezeichnet werden.

Geschenke pauschal versteuern
Der Beschenkte muss das Geschenk wie eine Einnahme behandeln: Er muss den Wert verbuchen und versteuern. Wer seinen Geschäftspartner nicht durch diese erzwungene Ausgabe verärgern will, kann das Präsent vorab pauschal mit 30 Prozent des Kaufpreises versteuern, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer kommen noch dazu. Auch die pauschale Steuer kann als Betriebsausgabe abgesetzt werden, wenn die Geschenke weniger als 35 Euro kosten. Der Beschenkte muss für das Präsent dann keine Steuern mehr zahlen.

Aber Achtung: Wer ein Geschenk pauschal versteuert, muss das für alle Kunden und alle Geschenke machen – ohne Ausnahme. Die pauschale Besteuerung ist an eine Höchstgrenze gebunden, die allerdings sehr großzügig bemessen ist: Pro Person und Jahr dürfen Sie maximal Geschenke mit einem Wert bis 10.000 Euro pauschal versteuern, dieser Höchstbetrag gilt auch für einzelne Geschenke.
Ausnahme: Für die Streuartikel wird keine Steuer fällig, weder vom Schenkenden noch vom Beschenkten.

Geschenke an Mitarbeiter
Wenn Arbeitgeber ihrem Mitarbeiter zur Geburt eines Kindes, zu einem Jubiläum oder zur Hochzeit eine Flasche Wein, Blumen oder einen Präsentkorb schenken, dann können diese Aufmerksamkeit immer als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Der Wert ist egal. Es muss sich aber um eine reine Sachleistung handeln.
Für den Mitarbeiter ist das Geschenk allerdings nur steuerfrei, solange der Kaufpreis inklusive Mehrwertsteuer unterhalb einer Grenze von 60 Euro bleibt. Wenn der Chef dem Mitarbeiter ein Präsent mit einem Wert von mehr als 60 Euro überreicht, muss er es komplett als Arbeitslohn versteuern und sozialversichern.
Hier gibt es ebenfalls die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung durch den Schenker.
Zusätzlich dürfen Mitarbeiter jeden Monat von ihrem Chef eine steuer- und sozialversicherungsfreie Sachzuwendung im Wert von bis zu 44 Euro erhalten. Das kann auch ein Gutschein sein. Diese Sachzuwendung müsste aber zusätzlich zum Arbeitslohn gegeben werden.
Geldgeschenke sind unabhängig vom Betrag immer steuerpflichtig.

Aktuelle Beiträge
03.04.2024
Verwaltungs- oder Bürofachkraft in Allersberg

Verwaltungs- oder Bürofachkraft (m/w/d) für unseren Standort in Allersberg gesucht! - Arbeiten Sie mit uns im Team!

weiter lesen...

28.03.2024
Newsletter Update März 2024

In unserem Newsletter werden Sie immer über die aktuellen Neuerungen und Änderungen rund ums Thema Steuern informiert.

weiter lesen...

29.02.2024
Newsletter Update Februar 2024

In unserem Newsletter werden Sie immer über die aktuellen Neuerungen und Änderungen rund ums Thema Steuern informiert.

weiter lesen...

Lorenz & Kollegen
Steuerberatungsgesellschaft mbH
Zunftstraße 3, 91154 Roth

09171 / 97 12 0
09171 / 97 12 151
info@lk-steuer.de