Bewirtung bei Geschäftsfreunden / Partnern

Bei der Bewirtung von Geschäftspartnern sind die Kosten zu 70% als Betriebsausgaben absetzbar. Die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer kann zu 100% abgesetzt werden. Auch Nebenkosten wie Trinkgelder sind absetzbar. Bewirtungskosten selbst können nicht durch einen Eigenbeleg nachgewiesen werden – hier ist immer ein Bewirtungsbeleg des Restaurants erforderlich.

Der Bewirtungsbeleg muss folgende Angaben enthalten:
•  Ort der Bewirtung
•  Tag der Bewirtung
•  Teilnehmer der Bewirtung
•  Anlass der Bewirtung
•  Höhe der Bewirtungskosten
•  Unterschrift vom Bewirtenden

Bewirtungsrechnungen als Kleinbetragsrechnungen

Bewirtungsrechnungen müssen grundsätzlich, wie oben bereits genannt, den Namen des Leistungsempfängers enthalten, damit ein Betriebsausgabenabzug des angemessenen Rechnungsbetrages möglich ist.
Sofern es sich um eine Kleinbetragsrechnung bis 250 € (ab 2017) handelt, ist der Name des bewirtenden Steuerpflichtigen nicht erforderlich. 



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