neue Entscheidung über die Höhe der Zinsen auf Nachzahlungen

Der BFH hält - für Verzinsungszeiträume ab 2015 - 6 % Zinsen auf Nachzahlungen für unangemessen (BFH Beschluss v. 25.4.20178, IX B 21/18, veröffentlicht am 14.5.2018).
Gegen entsprechende Bescheide mit Nachzahlungszinsen sollte Einspruch eingelegt werden.
Die verfassungsgerichtliche Klärung sollte noch in 2018 erfolgen.

Zur Frage, ob der gesetzliche Zinssatz für Verzinsungszeiträume nach dem 31.12.2009 bzw. 31.12.2011 verfassungsgemäß ist, liegt die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des OVG NRW v. 10.7.2014 (14 A 1196/13) dem BVerfG vor (1 BvR 2237/14; betr. Verzinsung nachgeforderter GewSt). Eine Entscheidung in diesem und einem Parallelfall (1 BvR 2422/17) wird in 2018 erwartet. In dem die Verfassungsmäßigkeit bejahenden Urteil v. 9.11.2017 (III R 10/16), ging der III. BFH-Senat - für Verzinsungszeiträume des Jahres 2013 – davon aus, es sei nicht nur auf die Anlagezinssätze, sondern auch auf die Finanzierungszinssätze (Kreditkartenkredite, Girokontenüberziehungen) mit einer Bandbreite von 0,15 % bis 14,70 % abzustellen. Diese Begründung lehnt der IX. BFH-Senat nun in der aktuellen Entscheidung ab. Insoweit handele es sich um Sonderfaktoren, die nicht als Referenzwerte für ein realitätsgerechtes Bild geeignet seien.

 

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