Neu ab 2018

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) mit Wirkung zum 01.01.2018 soll die weitere Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) fördern. Die gesetzlichen Neuregelungen betreffen insbesondere das Arbeits- u. Steuerrecht.

Ab 2018 gilt ein einheitlicher Freibetrag:
Einzahlungen in eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds und/oder eine Direktversicherung bleiben steuerfrei:

  • Bis max. 8% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (West) (= 6.240 Euro in 2018)
    Achtung: Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung weiterhin max. 4% der BBG RV West (= 3.120 Euro in 2018)

Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung
Seit 2001 haben Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung. Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung nach §1a Abs. 1a BetrAVG gilt mit seinem Inkrafttreten am 01.01.2019 zunächst nur für ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarungen. Für bereits bestehende ist der Arbeitgeberzuschuss erst ab 01.01.2022 verpflichtend. Diese Verpflichtung besteht nur bei Zahlungen an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung.

Die Neu-Einführung zum 01.01.2018 einer reinen Beitragszusage ohne Garantie und ohne Haftung des Arbeitgeber ist mit dem neuen „Sozialpartner-Modell“ geschaffen wurden. Voraussetzung zur Einführung dieses Sozialpartner-Modells ist eine wirksame Vereinbarung der Tarifvertragsparteien bei Tarifbindung. Tarifungebundene Unternehmen können gem. §19 BetrAVG ebenfalls das Sozialpartnermodell vereinbaren.

Verbesserungen bei der Riester-Rente
Ab 2018 entfällt die Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung. Die Neuregelung gilt auch für bereits vor dem 01.01.2018 bestehende Altverträge. Darüber hinaus wird die Grundzulage bei Riester-Verträgen ab 2018 auf 175 Euro erhöht.

Arbeitgeber-Förderbetrag für Geringverdiener
Es wird erstmalig ein Förderbeitrag zur kapitalgedeckten bAV für Geringverdiener (Monatslohn bis zu 2.200 Euro im ersten Dienstverhältnis) eingeführt. Der Förderbetrag ist ein freiwilliger Arbeitgeberbeitrag (mindestens 240 Euro bis max. 480 Euro jährlich) für welchen der Arbeitgeber im Rahmen der Lohnsteuerverrechnung einen staatlichen Zuschuss in Höhe von 30 Prozent erhält.

Wichtig: Bisherige Arbeitgeberbeiträge sind nicht förderfähig. Außerdem sind nicht alle Verträge förderfähig, eine schriftliche Anfrage an das jeweilige Versicherungsinstitut, ob es sich um einen förderfähigen Vertrag  nach §100 EStG handelt, ist dringend ratsam.

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