Versagung des Vorsteuerabzug bei „unzutreffender“ Steuernummer auf der Rechnung.
In einem Urteil vom Finanzgericht(FG) Berlin-Brandenburg wurde der Klägerin der Vorsteuerabzug aus mehreren Eingangsrechnungen versagt, weil diese eine fehlerhafte Steuernummer des Rechnungsausstellers enthalten haben.
Obwohl die Klägerin korrigierte Rechnungen noch vor Erlass geänderter Umsatzsteuerbescheide vorgelegt hatte, wurde der Vorsteuerabzug versagt. Laut dem FG Berlin-Brandenburg geschah dies auch zu Recht, da eine solche Rechnungskorrektur keine Rückwirkung entfaltet.
Hinweis: Dem Unternehmer ist die Überprüfung der Richtigkeit der Steuernummer und der Rechnungsnummer des Leistungserbringers regelmäßig gar nicht möglich. Daher wäre ein Ausschluss vom Vorsteuerabzug auch nicht möglich; im vorliegenden Fall war es eine offenbar falsche Steuernummer („500“), was laut BFH selbst von einem Laien nicht als eine in Deutschland gebräuchliche Steuernummer beurteilt werden kann.
Fazit: Genaue Prüfung der Eingangsrechnungen auf „offenkundige“ Fehler!
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